katastervermessung und amtliche Vermessung

Amtliche Gebäudeeinmessung

Die Gebäudeinmessung nach § 21 HVGG ist eine gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer, die auf Ihrem Grundstück errichteten Bauwerke, welche eine Mindestgröße von 20 m² Grundfläche aufweisen, für die Fortführung und Aktualisierung des Liegenschaftskatasters einmessen zu lassen. Damit leisten die Eigentümer Ihren Beitrag zur Sicherung Ihres Eigentums in den öffentlichen Registern und das Land Hessen Ihrer Fürsorgepflicht, das Liegenschaftskataster auf dem neuesten Stand zu halten. Die Gebäudeeinmessungspflicht entsteht automatisch ab Fertigstellung des Rohbaus.

Die dabei entstehende Gebühr ist aus der zum Zeitpunkt der Einmessung gültigen Hessischen Verwaltungskostenordnung (VwKostO-MWEVW) zu ermitteln. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus den Gesamtrohbaukosten der einzumessenden Bauwerke (z.B. Wohnhaus mit Garage) und der entsprechenden Kostentabelle der Kostenordnung, die öffentlich einsehbar ist. Die Gebühr ist somit bei allen Vermessungsstellen gleich.