Baulandumlegung

Baulandumlegung nach § 45 ff. BauGB

Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt die Neuordnung von größeren Gebieten in zwei definierten öffentlich-rechtlichen Verfahren, die in der Durchführungskompetenz der Gemeinde liegen:

  • Baulandumlegung nach §§ 45 – 79 Baugesetzbuch oder
  • vereinfachte Umlegung nach §§ 80 – 84 Baugesetzbuch

 

Die Zulässigkeit für eine Baulandumlegung begründet sich aus der Situation heraus, dass anstelle von vielen einzelnen sonst notwendigen Teilung und/oder Vereinigungen von Flurstücken sowie einer Vielzahl von notariellen Verträgen es ein einziges, von der Gemeinde geführtes öffentlich rechtliches Verfahren gibt, in dem all diese Vorgänge vereint und kombiniert werden. Durch das Zusammenbringen aller Beteiligten ist es leichter, die verschiedenen Interessen der Eigentümer und Vorhabenträger zu berücksichtigen.

 

 

Ausgangssituation

Städtebauliche Planung trifft auf nicht geeignete Grundstücke (Größe, Geometrie, Nutzung, Eigentumsverhältnisse)

 

Sinn und Zweck der Umlegung

  • Schaffung von Grundstücken, mit denen die Planung verwirklicht werden kann
  • Eine Neuordnung nach Lage, Form und Größe zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebiet für die bauliche oder sonstige Nutzung
  • Eigentums- und Besitzverhältnisse werden an die maßgebliche Planung (verbindliche Bauleitplanung) angepasst
  • Gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren
  • Maßnahme zur Bodenordnung

 

Voraussetzung

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB.

Dem ÖbVI können nach §46 Abs. 4 Satz 3 BauGB im Verfahren Teilaufgaben übertragen werden. Hier übernehmen wir folgende Leistungen:

  • Beteiligung bei Informationsveranstaltungen, der Anhörung der Eigentümer sowie bei den Erörterungsgesprächen nach Umlegungsbeschluss
  • Grafische Aufbereitung des Verfahrensgebietes als Planungsgrundlage
  • Erstellung der Bestandskarte und Bestandsverzeichnisses
  • Erstellung Zuteilungsentwürfe und Ausgleichsberechnung für und während den Gesprächen
  • Erstellung Umlegungsplan mit Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis (finale Neuzuteilung)
  • Amtliche Abmarkung der Grenzpunkte neu gebildeter Grundstücke
Baulandumlegung

Welche Vorteile gibt es?

Vorteile für die Kommune

  • Mit der Bodenordnung nach BauGB hat die Kommune das Recht gestaltend in das Eigentumsrecht des Art. 14 GG einzugreifen à keine Enteignung! (siehe auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.Mai 2001 – 1 BvR 1512/97 u. BvR 1677/97 (GuG 2001, S. 372)
  • Kein finanzielles Risiko, Kosten der Umlegung (Umlegungsvorteil) werden bei der Neuverteilung der Grundstücke berücksichtigt
  • Behördlich geführte Umlegung und deren einzuhaltenden gesetzliche Vorgaben und Prinzipien vermitteln Neutralität und Vertrauen gegenüber den Eigentümern

 

Vorteile der Eigentümer

  • Die Baulandumlegung ist ein eigentümerfreundliches (gesetzliches) Bodenordnungsverfahren
  • Bestandteile des Umlegungsvorteils sind klar geregelt bzw. d. Rechtsprechung gestützt
  • Die notwendigen öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sowie Ausgleichsflächen werden von allen Grundstückseigentümern anteilig bereitgestellt (Solidarprinzip)
  • Es wird die Voraussetzung für die kostengünstige Erschließung in einem Guss geschaffen

 

 

Matthias Hummel

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